Öffentliche Vergnügung / Veranstaltungsanzeige Art. 19 LStVG

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Ausdruck und Unterschrift erforderlich

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Damit wir Ihren Antrag bearbeiten können, laden Sie sich bitte zunächst die Datei(en) herunter. Bei einigen können Sie die Felder direkt am Computer ausfüllen. Andere sind derzeit nur als Ausdrucklösung verfügbar. Füllen Sie bitte alle nötigen Felder aus und senden Sie uns das unterschriebene Exemplar zu, damit der Vorgang rechtswirksam abgeschlossen werden kann.

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht. Ist mit der Veranstaltung ein Alkoholausschank verbunden, ist grundsätzlich zusätzlich die Erlaubnis zum vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte erforderlich.

Weitere Informationen z.B zu Fristen oder Voraussetzungen finden Sie im Bayernportal:

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