HAUSHALT
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Andreas EcklDipl.-Betriebswirt (FH)
Referatsleiter II - Finanzreferat
Gesetzliche Grundlagen
Der Haushalt ist die Grundlage für sämtliches Verwaltungshandeln innerhalb einer Kommune. Den Gemeinden in Deutschland ist im Art. 28 des Grundgesetzes das Recht auf Selbstverwaltung, insbesondere auf finanzielle Eigenverantwortung und damit die Aufstellung eines eigenen Haushaltsplanes garantiert.
Verfahren zur Aufstellung des Haushaltplanes
Das Verfahren von der Aufstellung des Haushaltsplans bis zur Rechtswirksamkeit der Haushaltssatzung ist in der Bayerischen Gemeindeordnung genau festgelegt. Danach wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Leiter der Finanzverwaltung aufgestellt, und vom Ersten Bürgermeister dem Stadtrat vorgelegt. Nachdem der Haushalt dort beraten worden ist, wird er in einer öffentlichen Sitzung vom Stadtrat beschlossen. Nach der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht (bei Haushalten mit genehmigungspflichtigen Teilen) wird die Haushaltssatzung vom Ersten Bürgermeister unterschrieben und gilt damit als ausgefertigt.
Einspruchsfrist für Bürger und Abgabepflichtige
Anschließend erfolgt die amtliche Bekanntgabe der Haushaltssatzung mitsamt ihrer Anlagen. In der öffentlichen Bekanntgabe wird den Bürgern oder Abgabepflichtigen eine Frist von mindestens einer Woche eingeräumt, in der sie gegen den Entwurf Einwendungen erheben können. Erst danach tritt die Haushaltssatzung, und damit der Gesamthaushalt, in Kraft.
Kamerales Buchungssystem
Die Stadt Sulzbach-Rosenberg bucht nach dem kameralen Buchungssystem, welches in der Kommunalen Haushaltsverordnung geregelt wird. Dabei wird die Finanzlage und das Ausgabe- und Einnahmevolumen der Stadt im jeweiligen Haushaltsjahr beschrieben. Maßgeblich dafür ist die Haushaltssatzung. Sie ist sozusagen die Kurzzusammenfassung des gesamten Werkes „Haushalt“.
Einnahmen, Ausgaben, Kredite
In ihr werden die Gesamtbeträge der Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt aufgeführt. Es folgt der Gesamtbetrag der Kredite. Die Kreditermächtigung erteilt der Verwaltung die Befugnis, Kredite in einer bestimmten Höhe aufzunehmen. Ihm schließt sich der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen an, die keine Ausgabemittel des laufenden Jahres sind, sondern erst in den folgenden drei Jahren anstehen. Es folgt der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur kurzfristigen Liquiditätssicherung gedacht sind. Schließlich werden die festgesetzten Realsteuerhebesätze, (Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer) genannt.
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- Andreas Eckl
- Dipl.-Betriebswirt (FH)
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