Wichtige Informationen für Wohnungsgeber
Wichtige Informationen für Wohnungsgeber
Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass künftig bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen ist, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz*.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Für Sie als Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen und aushändigen müssen, in Ausnahmefällen können Sie die Wohnungsgeberbestätigung auch direkt an das Einwohnermeldeamt senden.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers, sofern dieser nicht Eigentümer der Wohnung ist
- Name und Anschrift des Eigentümers der Wohnung
Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.
*Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, handeln Sie ordnungswidrig
(§ 54 Absatz 2 Nummer 3 Bundesmeldegesetz), diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 1.000 EUR geahndet werden.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung
zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch
beabsichtigt ist. Ein Zuwiderhandeln kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Das Bundesmeldegesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.