Information über die Beglaubigung von Dokumenten
Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften und sonstigen öffentlichen Beglaubigungen
Die Stadt Sulzbach-Rosenberg ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen für Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen. Zuständige Stelle: Sozialamt der Stadt
Beglaubigung von Dokumenten
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- das Schriftstück im Original vorgelegt wird
- dieses von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
- oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient
- und die Beglaubigung nicht durch Rechtsvorschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.
Folgende Dokumente z. B. können von der Stadt nicht beglaubigt werden:
- Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweise (zuständig: Amtsgericht / Vormundschaftsgericht)
- Auszüge aus dem Vereinsregister (zuständig: Amtsgericht / Vereinsregister)
- Grundbuchauszüge (zuständig: Amtsgericht / Grundbuchamt)
- Private Verträge (z. B. Kredit- und Bankangelegenheiten), Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten (zuständig: Notar / öffentliche Beglaubigung)
- Personenstandsurkunden (Geburts- Sterbe- und Heiratsurkunden, zuständig: das Standesamt, welches die Originalurkunde ausgestellt hat)
Beglaubigung von Unterschriften durch die Stadt
Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn
- das unterschriebene Schriftstück in deutscher Sprache ist und
- einer deutschen Behörde oder privaten Stellen vorgelegt soll, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen oder bei der Erfüllung mitwirken (z.B. Entgegennahme von Kreditanträgen bei öffentlichen Förderungen).
- es sich um eine Lebensbescheinigung für Rentenzwecke im Ausland handelt.
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Pass oder Personalausweis mit. Unterschreiben Sie das Dokument nicht zu Hause, eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet wird.
Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB) und somit in die Zuständigkeit eines Notars fallen.
Gebühren
- Beglaubigung eines Dokuments: 5,00 Euro
- jede weitere gleichzeitig beantragte Beglaubigung eines Dokuments: 3,00 Euro
- Beglaubigung einer Unterschrift: 5,00 Euro
- jede weitere gleichzeitig beantragte Beglaubigung einer Unterschrift: 3,00 Euro
- Beglaubigungen für Sozial- und Rentenversicherungsträger: gebührenfrei
- Beglaubigungen für andere Versicherungen (z.B. Betriebsrente) 12,00 Euro
Beglaubigung von Unterschriften durch andere Stellen und sonstige öffentliche Beglaubigungen:
- Notar:
- Unterschriftenbeglaubigung Reisevollmacht für Kinder
- Öffentl. Beglaubigungen:
Registermeldungen
Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksverwertungen
Verträge
- Regierung der Oberpfalz über das Landratsamt Amberg-Sulzbach:
Apostille:
Beglaubigung der Echtheit von Unterschrift und Siegel eines amtlichen Dokuments für den Gebrauch im Ausland.Landratsamt Amberg-Sulzbach
Telefon: 09621 39-0
eMail: auslaenderamt@amberg-sulzbach.de