Wildschaden melden (nach dem Bundesjagdgesetz)
Elektronische Übermittlung
Alle Daten werden digital erfasst und rechtswirksam an uns übermittelt. Sie brauchen keine Unterlagen auszudrucken oder zu unterschreiben. Eine persönliche Abgabe vor Ort ist nicht erforderlich.
Hinweis: Wildschäden müssen unverzüglich gemeldet werden.
Die Haftung liegt in der Regel bei der jagdausübungsberechtigten Person.
Grundlage sind §§ 29 und 35 Bundesjagdgesetz.
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Weiterführende Informationen
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Gabriele Wagemann
Verwaltungsfachwirtin
Leiterin Hauptamt