Interne Meldestelle

Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes. Es verpflichtet Arbeitgeber, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße zu melden. Auch Gemeinden sind nach Art. 56 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung dazu verpflichtet.

Zweck:

  • Entgegennahme von Hinweisen zu Verstößen nach § 2 HinSchG.

Weiterführende Informationen:

Hinweisgeberschutzgesetz Art. 56 Abs. 4 GO

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